Neue Abrechnungsempfehlung ab dem 01.10.2020:
Die Bundeszahnärztekammer und der Verband der Privaten Krankenversicherung haben eine Einigung in Sachen Corona-Hygienezuschlag erzielt: Die am 30.09.2020 auslaufende Regelung wird nun doch verlängert – allerdings soll die Nummer 3010 GOZ nur zum einfachen Satz (6,19 Euro) abgerechnet werden.

Die Eckpunkte:

  • Zeitraum: 01.10.2020-31.12.2020
  • Sie dürfen nur nicht steigern mit der Begründung „höherer Hygiene Aufwand“. Der Rest bleibt unberührt. „Steigerung der anderen in derselben Sitzung erbrachten Leistungen über den Schwellenwert (z. B. 2,3facher Satz) nur (!) aufgrund sonstiger Erschwernisgründe, wie z. B. Blutung, Rezidiv etc.“
  • Bei GKV Patienten mit Privatleistungen kann die Covid Pauschale abgerechnet werden wenn
    a) Anspruch auf Kostenerstattung durch eine private Zusatzversicherung (hier können tarifliche Leistungsbegrenzungen wie Erstattungsobergrenzen oder Zahnstaffelregelungen einer Erstattung entgegenstehen) besteht und
    b) der erhöhte Hygieneaufwand wird nicht durch eine gesonderte Vergütung bzw. kostenlose Bereitstellung von Hygienematerialien der GKV abgedeckt (keine Doppelberechnung).
  • Basis- und Standardtarif – Auch im Basis- und Standardtarif kann die GOZ-Nr. 3010 analog für die Hygieneabgeltung berechnet werden.

Ist dieser Beschluss auch auf Selbstzahler ohne Inanspruchnahme einer privaten Krankenversicherung anwendbar?
Zur Abgeltung der hygiene- und pandemiebedingten Mehraufwände bei Zahnärzten erscheint eine Anwendbarkeit des Beschlusses auch auf Selbstzahler gerechtfertigt.

Sie finden die Original-Information der BZÄK unter:
https://www.bzaek.de/goz/informationen-zur-goz.html?fbclid=IwAR29nSKgczZi5dXKeiyZFIniC8jIyr7_
TBTKt1wnN8bQC62xaiW0fb4MG0

 

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