Die Bundesärztekammer, der PKV-Verband sowie die Beihilfeträger haben sich auf einen verlängerten Geltungszeitraum für die gemeinsame Analogabrechnungsempfehlung für die Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie verständigt.

Demnach kann der zusätzliche Hygieneaufwand je Sitzung mit analog Nr. 245 GOÄ als „erhöhte Hygienemaßnahmen“ zum 2,3-fachen Satz abgerechnet werden. Die Abrechnungsempfehlung gilt ab dem 09.04.2020 bis zum 30.09.2020 und ist nur bei unmittelbarem, persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt anwendbar.

Bei Berechnung der Analoggebühr nach Nr. 245 GOÄ kann ein erhöhter Hygieneaufwand nicht zeitgleich durch Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes für die in der Sitzung erbrachten ärztlichen Leistungen berechnet werden.

Nähere Erläuterungen zur Abrechnungsempfehlung finden sich unter diesem Link.:
https://www.bundesaerztekammer.de/aerzte/gebuehrenordnung/erlaeuterungen-zu-den-abrechnungsempfehlungen-zur-berechnung-von-aerztlichen-leistungen-im-rahmen-der-covid-19-pandemie/

Wir haben unser Nachtrags-Modul auf den geänderten Zeitraum angepasst. Insofern brauchen Sie nichts weiter zu unternehmen wenn der Nachtrag zu den bekannten Filterbedingungen von uns vorgenommen werden soll.

Nachmals zu Erinnerung: Sie können den Eintrag fein granuliert steuern.

Wenn Sie als Leistung die Zeichenfolge ##CoP## eintragen, wird diese Leistung nicht gedruckt und für diesen
Patienten wird in der Rechnung kein Covid-Nachtrag erfolgen.

Wenn Sie als Leistung die Zeichenfolge ##CoT## eintragen wird diese Leistung nicht gedruckt und es erfolgt
für den Tag kein Covid-Nachtrag.

Von Ihnen vorgenommene Einträge werden berücksichtigt. Es wird ein Doppeleintrag vermieden.