Ursprünglich galt die Berechnung des Hygienezuschlags ab dem 05.05.2020. Entweder Sie selbst, oder wenn Sie uns beauftragt hatten haben wir ab diesem Daten die Ziffer 245a abgerechnet.

Anfang Juli wurden die Abrechnungsempfehlungen der BÄK im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie (ogy.de/5q1w) bis zum 30.09.2020 verlängert. Damit wurde auch der Geltungszeitraum von bisher 05.05.2020 rückwirkend auf den Beginn 09.04.2020 festgesetzt. In allen Rechnungen für Leistungen, die zwischen dem 09.04. und dem 04.05.2020 erbracht wurden, ließe sich also ggf. die Pauschale nachträglich korrigieren.

Rechnungskorrektur: Zulässigkeit, Grenzen, Voraussetzungen

Im Gegensatz zu anderen Berufen darf der Arzt irrtümlich nicht geltend gemachte Gebühren und Auslagen grundsätzlich nachfordern und Rechnungen berichtigen. Die Nachforderung sollte möglichst zeitnahe erfolgen. Die Korrektur ist jedoch innerhalb der Verjährung (i.d.R. nach 3 Jahren) möglich. Wird eine korrigierte Rechnung gestellt, so muss sich daraus ergeben, dass die ursprüngliche durch die korrigierte Rechnung ersetzt und die erstgenannte gegenstandslos ist.

Auf jeden Fall können Sie, wenn Sie neue Rechnungen für den Patienten erstellen, die Ziffer 245a für den Zeitraum 09.04.2020 bis 05.05.2020 berechnen. Wenn Sie uns mit dem Nachtrag beauftragt haben, werden wir dies für Sie automatisch vornehmen.

 

Infobrief 15072020