Aufwändige Hygienemaßnahmen, die mit den Vorgaben im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie einhergehen, können in der ärztlichen Praxis zusätzlich abgerechnet werden.

Eine entsprechende Verständigung zwischen der Bundesärztekammer, dem PKV-Verband und den Beihilfekostenträgern ist inzwischen erfolgt. Der Beschluss beinhaltet aktuell u.a. folgende Abrechnungsmöglichkeiten:

Hygienezuschlag / Covid-Zuschlag GOÄ-Ziffer A245 (Stand vom 03. Juli 2020):

  • Berechnung der GOÄ Ziffer Nr. 245 analog zum Faktor 2,3 (EUR 14,75)
  • zusätzliche Faktorsteigerung anderer Leistungen derselben Sitzung sind möglich, mit allen Begründungen, die die Leistung erschweren. Hier ein Auszug:
    • schwierige Umstände bei der Erbringung technischer Leistungen
    • erhöhter Zeitaufwand bei längerem Gesprächsbedarf
    • schwierige Diferentialdiagnostik bei Mehrfachbefunden
    • Multiorganerkrankungen
    • u.a.m.
    • ACHTUNG: die Begründung „erhöhter Hygieneaufwand“ ist nicht möglich
  • für Behandlungsdatum ab 09.04.2020, aktuell befristet bis 30.09.2020
  • nur bei unmittelbarem Arzt-Patientenkontakt berechenbar
  • Auslagen sind in der Pauschale enthalten
  • Einmal je Sitzung ansetzbar


alternativ

  • Faktorsteigerung unter Berücksichtigung der Vorgaben von § 5 GOÄ
  • Faktorsteigerung muss in der Rechnung individuell und patientenbezogen begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ)
  • Auslagen gemäß §10 GOÄ berechnungsfähig

Im stationären Bereich kann der Hygieneaufwand nicht gesondert berechnet werden, wenn die Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus nach § 108 SGB V erfolgt.

Erläuterungen der Bundesärztekammer zu den Abrechnungsempfehlungen zur Berechnung von ärztlichen Leistungen im Rahmen der COVID-19-Pandemie:

https://www.bundesaerztekammer.de/aerzte/gebuehrenordnung/erlaeuterungen-zu-den-abrechnungsempfehlungen-zur-berechnung-von-aerztlichen-leistungen-im-rahmen-der-covid-19-pandemie/