Aufwändige Hygienemaßnahmen, die mit den Vorgaben im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie einhergehen, können in der ärztlichen Praxis zusätzlich abgerechnet werden.
Eine entsprechende Verständigung zwischen der Bundesärztekammer, dem PKV-Verband und den Beihilfekostenträgern ist inzwischen erfolgt. Der Beschluss beinhaltet aktuell u.a. folgende Abrechnungsmöglichkeiten:
Hygienezuschlag / Covid-Zuschlag GOÄ-Ziffer A245 (Stand vom 03. Juli 2020):
- Berechnung der GOÄ Ziffer Nr. 245 analog zum Faktor 2,3 (EUR 14,75)
- zusätzliche Faktorsteigerung anderer Leistungen derselben Sitzung sind möglich, mit allen Begründungen, die die Leistung erschweren. Hier ein Auszug:
- schwierige Umstände bei der Erbringung technischer Leistungen
- erhöhter Zeitaufwand bei längerem Gesprächsbedarf
- schwierige Diferentialdiagnostik bei Mehrfachbefunden
- Multiorganerkrankungen
- u.a.m.
- ACHTUNG: die Begründung „erhöhter Hygieneaufwand“ ist nicht möglich
- für Behandlungsdatum ab 09.04.2020, aktuell befristet bis 30.09.2020
- nur bei unmittelbarem Arzt-Patientenkontakt berechenbar
- Auslagen sind in der Pauschale enthalten
- Einmal je Sitzung ansetzbar
alternativ
- Faktorsteigerung unter Berücksichtigung der Vorgaben von § 5 GOÄ
- Faktorsteigerung muss in der Rechnung individuell und patientenbezogen begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ)
- Auslagen gemäß §10 GOÄ berechnungsfähig
Im stationären Bereich kann der Hygieneaufwand nicht gesondert berechnet werden, wenn die Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus nach § 108 SGB V erfolgt.