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G-BA ermöglicht erneut telefonische Krankschreibung

Der gemeinsame Bundesausschuss hat sich wegen der wieder steigender COVID-19-Infektionszahlen kurz vor Beginn der Erkältungs- und Grippesaison erneut für eine Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung entschieden. Diese soll vom 19. Oktober 2020 bis vorerst 31. Dezember 2020 gelten. In dieser Zeit können sich Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, bis zu 7 Tage telefonisch krankgeschrieben werden. Eine einmalige Verlängerung kann ebenfalls telefonisch für weitere 7 Tage ausgestellt werden. WICHTIG: Die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere 7 Kalendertage ausgestellt werden. Was bedeutet das für die Abrechnung: Wenn noch kein Arztkontakt/Videosprechstunde im laufenden Quartal war: EBM-Nr. 01435 (88 Punkte; 9,67 Euro) Porto zur Übersendung der AU-Bescheinigung und ggf. der Überweisung an den Versicherten: Nr. 40122 (0,90 Euro) Laut KBV sollte das Praxispersonal bei unbekannten Patienten am Telefon die Versichertendaten (Name, Wohnort, Geburtsdatum, Krankenkasse und Versichertenart) abfragt und händisch in das System einpflegten Quelle: G-BA

G-BA ermöglicht erneut telefonische Krankschreibung2020-10-17T10:29:16+00:00

Verlängerung Covid-Pauschale 01.10.2020-31-12.2020

Neue Abrechnungsempfehlung ab dem 01.10.2020: Die Bundeszahnärztekammer und der Verband der Privaten Krankenversicherung haben eine Einigung in Sachen Corona-Hygienezuschlag erzielt: Die am 30.09.2020 auslaufende Regelung wird nun doch verlängert – allerdings soll die Nummer 3010 GOZ nur zum einfachen Satz (6,19 Euro) abgerechnet werden. Die Eckpunkte: Zeitraum: 01.10.2020-31.12.2020 Sie dürfen nur nicht steigern mit der Begründung „höherer Hygiene Aufwand“. Der Rest bleibt unberührt. „Steigerung der anderen in derselben Sitzung erbrachten Leistungen über den Schwellenwert (z. B. 2,3facher Satz) nur (!) aufgrund sonstiger Erschwernisgründe, wie z. B. Blutung, Rezidiv etc.“ Bei GKV Patienten mit Privatleistungen kann die Covid Pauschale abgerechnet werden wenn a) Anspruch auf Kostenerstattung durch eine private Zusatzversicherung (hier können tarifliche Leistungsbegrenzungen wie Erstattungsobergrenzen oder Zahnstaffelregelungen einer Erstattung entgegenstehen) besteht und b) der erhöhte Hygieneaufwand wird nicht durch eine gesonderte Vergütung bzw. kostenlose Bereitstellung von Hygienematerialien der GKV abgedeckt (keine Doppelberechnung). Basis- und Standardtarif - Auch im Basis- und Standardtarif kann die GOZ-Nr. 3010 analog für die Hygieneabgeltung berechnet werden. Ist dieser Beschluss auch auf Selbstzahler ohne Inanspruchnahme einer privaten Krankenversicherung anwendbar? Zur Abgeltung der hygiene- und pandemiebedingten Mehraufwände bei Zahnärzten erscheint eine Anwendbarkeit des Beschlusses auch auf Selbstzahler gerechtfertigt. Sie finden die Original-Information der BZÄK unter: https://www.bzaek.de/goz/informationen-zur-goz.html?fbclid=IwAR29nSKgczZi5dXKeiyZFIniC8jIyr7_ TBTKt1wnN8bQC62xaiW0fb4MG0   Mitteilung als PDF-Datei

Verlängerung Covid-Pauschale 01.10.2020-31-12.20202020-10-01T10:30:54+00:00

Abrechnung Video-Sprechstunde.

In letzter Zeit erreichen uns immer wieder Anfragen zur Abrechnung der Videosprechstunde, daher fassen wir die Eckpunkte zusammen: Ziffer GOÄ 1, GOÄ 3, GOÄ 4 Nach aktueller GOÄ besteht aus Abrechnungssicht zunächst kein grundsätzlicher Unterschied, ob eine Beratung, Unterrichtung oder Untersuchung im direkten Patientenkontakt oder medial vermittelt via Telefon, Video oder E-Mail stattfindet. Daraus folgt als zentrale Aussage: Für Videosprechstunden & Co. kommen die gleichen Ziffern (klassisch eben GOÄ 1, GOÄ 3, GOÄ 4 und GOÄ 5) und die gleichen Regeln zur Anwendung. Eine Abrechnung als Privatleistung kann nur erfolgen, wenn die Behandlung des konkreten Patienten nicht ausschließlich telemedizinisch erfolgt. Dies gilt auch für die Beratung per E-Mail. Ziffer GOÄ 5 Die symptombezogene Untersuchung nach GOÄ Ziffer 5 kann sich nur auf eindeutig mit dem bloßen Auge erkennbare Krankheiten beziehen, da sich der Patient nicht mit dem Arzt im gleichen Raum befindet. Zuschläge nach A, B, C, D und K1 können zu den Beratungen bzw. Untersuchungen abgerechnet werden, sofern die Voraussetzungen und speziellen Anwendungsbestimmungen erfüllt sind. Ziffer GOÄ 3: Ebenfalls befristet bis Ende Juli ist die mehrfache Berechnung der Nr. 3 GOÄ für längere telefonische Beratungen, je vollendete 10 Minuten, möglich. Voraussetzung ist, dass das Aufsuchen des Arztes pandemiebedingt nicht möglich beziehungsweise zumutbar ist, eine Videoübertragung nicht durchgeführt und die Patientenversorgung auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann. Den Angaben zufolge ist die Leistung je Sitzung höchstens viermal berechnungsfähig. Je Kalendermonat sind höchstens vier telefonische Beratungen berechnungsfähig. Und: Der einer Mehrfachberechnung der Nr.3 GOÄ zugrunde liegende zeitlich bedingte Mehraufwand kann nicht zeitgleich durch ein Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes berechnet werden. Zudem sind die tatsächliche Dauer des Telefonates und die Begründung zur Mehrfachberechnung in der Rechnung anzugeben. (Siehe Anlage) Eine weitergehende Möglichkeit, den technischen Mehraufwand zu [...]

Abrechnung Video-Sprechstunde.2020-07-31T10:34:05+00:00

Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer

Bereich: Telemedizinische Leistungen (1) Beratung durch den Arzt mittels E-Mail (Chat und SMS ausgeschlossen) analog Nr. 1 GOÄ (2) Beratung durch den Arzt mittels Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde) originär Nr. 1 GOÄ bzw. Nr. 3 GOÄ Hinweis: Die Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde) stellt eine besondere Ausführung der Beratung mittels Fernsprecher dar und berechtigt daher zur originären Berechnung der Ziffer. (3) Visuelle symptomatische klinische Untersuchung mittels Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde) analog Nr. 5 GOÄ (4) Ausstellung von Rezepten und/oder Überweisungen und/ oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen mittels Videotelefonie, E-Mail (Chat und SMS ausgeschlossen), durch Medizinische Fachangestellte analog Nr. 2 GOÄ (5) Erstellung oder Aktualisierung und ggf. elektronische Übersendung eines Medikationsplans analog Nr. 70 GOÄ (6) Verordnung und ggf. Einweisung in Funktionen bzw. Handhabung sowie Kontrolle der Messungen zu digitalen Gesundheitsanwendungen analog Nr. 76 GOÄ (7) Vorstellung eines Patienten und/oder Beratung über einen Patienten in einer interdisziplinären und/oder multiprofessionellen Videokonferenz, zur Diagnosefindung und/ oder Festlegung eines fachübergreifenden Behandlungskonzepts originär Nr. 60 GOÄ (8) Gemeinsame ärztliche telekonsiliarische Fallbeurteilung im Rahmen diagnostischer Verfahren (z. B. bildgebender Verfahren wie CT-, MRT-, Röntgenaufnahmen, Videoendoskopie etc. und/oder z. B. histologischer Befundungen wie Schnittdiagnostik, Ausstrich) („Telekonsil“) analog Nr. 60 GOÄ (9) Telemetrische Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers, eines Kardioverters bzw. Defibrillators und/oder eines implantierten Systems zur kardialen Resynchronisationstherapie (CRT), wenn die Daten über eine größere räumliche Entfernung übertragen werden (z. B. aus der häuslichen Umgebung des Patienten heraus) analog Nr. 661 GOÄ     Quelle: Deutsches Ärzteblatt | Jg. 117 | Heft 26 | 26. Juni 2020

Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer2020-07-23T08:14:19+00:00

Rückwirkende Berechnung des Hygienezuschlags

Rückwirkende Berechnung des Hygienezuschlags (3010a GOZ) gilt ab 09.04.2020 rückwirkend. Ursprünglich galt die Berechnung des Hygienezuschlags ab dem 05.05.2020. Anfang Juli wurden die Abrechnungsempfehlungen der BZÄK im Zusammenhang mit der COVID-19- Pandemie bis zum 30.09.2020 verlängert. Damit wurde auch der Geltungszeitraum von bisher 05.05.2020 rückwirkend auf den Beginn 09.04.2020 festgesetzt. In allen Rechnungen für Leistungen, die zwischen dem 09.04. und dem 04.05.2020 erbracht wurden, ließe sich also ggf. die Pauschale nachträglich korrigieren. Rechnungskorrektur: Zulässigkeit, Grenzen, Voraussetzungen: Im Gegensatz zu anderen Berufen darf der Arzt irrtümlich nicht geltend gemachte Gebühren und Auslagen grundsätzlich nachfordern und Rechnungen berichtigen. Die Nachforderung sollte möglichst zeitnahe erfolgen. Die Korrektur ist jedoch innerhalb der Verjährung (i.d.R. nach 3 Jahren) möglich. Wird eine korrigierte Rechnung gestellt, so muss sich daraus ergeben, dass die ursprüngliche durch die korrigierte Rechnung ersetzt und die erstgenannte gegenstandslos ist. Auf jeden Fall können Sie, wenn Sie neue Rechnungen für den Patienten erstellen, die Ziffer 3010a für den Zeitraum 09.04.2020 bis 05.05.2020 berechnen. Infobrief 15072020Z

Rückwirkende Berechnung des Hygienezuschlags2020-07-16T11:13:51+00:00

Rückwirkende Berechnung des Hygienezuschlags (245a GOÄ) gilt ab 09.04.2020 rückwirkend.

Ursprünglich galt die Berechnung des Hygienezuschlags ab dem 05.05.2020. Entweder Sie selbst, oder wenn Sie uns beauftragt hatten haben wir ab diesem Daten die Ziffer 245a abgerechnet. Anfang Juli wurden die Abrechnungsempfehlungen der BÄK im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie (ogy.de/5q1w) bis zum 30.09.2020 verlängert. Damit wurde auch der Geltungszeitraum von bisher 05.05.2020 rückwirkend auf den Beginn 09.04.2020 festgesetzt. In allen Rechnungen für Leistungen, die zwischen dem 09.04. und dem 04.05.2020 erbracht wurden, ließe sich also ggf. die Pauschale nachträglich korrigieren. Rechnungskorrektur: Zulässigkeit, Grenzen, Voraussetzungen Im Gegensatz zu anderen Berufen darf der Arzt irrtümlich nicht geltend gemachte Gebühren und Auslagen grundsätzlich nachfordern und Rechnungen berichtigen. Die Nachforderung sollte möglichst zeitnahe erfolgen. Die Korrektur ist jedoch innerhalb der Verjährung (i.d.R. nach 3 Jahren) möglich. Wird eine korrigierte Rechnung gestellt, so muss sich daraus ergeben, dass die ursprüngliche durch die korrigierte Rechnung ersetzt und die erstgenannte gegenstandslos ist. Auf jeden Fall können Sie, wenn Sie neue Rechnungen für den Patienten erstellen, die Ziffer 245a für den Zeitraum 09.04.2020 bis 05.05.2020 berechnen. Wenn Sie uns mit dem Nachtrag beauftragt haben, werden wir dies für Sie automatisch vornehmen.   Infobrief 15072020

Rückwirkende Berechnung des Hygienezuschlags (245a GOÄ) gilt ab 09.04.2020 rückwirkend.2020-07-16T07:31:48+00:00

Verlängerter Geltungszeitraum für GOÄ-Hygieneaufschlag

Die Bundesärztekammer, der PKV-Verband sowie die Beihilfeträger haben sich auf einen verlängerten Geltungszeitraum für die gemeinsame Analogabrechnungsempfehlung für die Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie verständigt. Demnach kann der zusätzliche Hygieneaufwand je Sitzung mit analog Nr. 245 GOÄ als „erhöhte Hygienemaßnahmen“ zum 2,3-fachen Satz abgerechnet werden. Die Abrechnungsempfehlung gilt ab dem 09.04.2020 bis zum 30.09.2020 und ist nur bei unmittelbarem, persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt anwendbar. Bei Berechnung der Analoggebühr nach Nr. 245 GOÄ kann ein erhöhter Hygieneaufwand nicht zeitgleich durch Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes für die in der Sitzung erbrachten ärztlichen Leistungen berechnet werden. Nähere Erläuterungen zur Abrechnungsempfehlung finden sich unter diesem Link.: https://www.bundesaerztekammer.de/aerzte/gebuehrenordnung/erlaeuterungen-zu-den-abrechnungsempfehlungen-zur-berechnung-von-aerztlichen-leistungen-im-rahmen-der-covid-19-pandemie/ Wir haben unser Nachtrags-Modul auf den geänderten Zeitraum angepasst. Insofern brauchen Sie nichts weiter zu unternehmen wenn der Nachtrag zu den bekannten Filterbedingungen von uns vorgenommen werden soll. Nachmals zu Erinnerung: Sie können den Eintrag fein granuliert steuern. Wenn Sie als Leistung die Zeichenfolge ##CoP## eintragen, wird diese Leistung nicht gedruckt und für diesen Patienten wird in der Rechnung kein Covid-Nachtrag erfolgen. Wenn Sie als Leistung die Zeichenfolge ##CoT## eintragen wird diese Leistung nicht gedruckt und es erfolgt für den Tag kein Covid-Nachtrag. Von Ihnen vorgenommene Einträge werden berücksichtigt. Es wird ein Doppeleintrag vermieden.

Verlängerter Geltungszeitraum für GOÄ-Hygieneaufschlag2021-01-20T18:43:19+00:00

Corona-Hygienepauschale bis Herbst verlängert

Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen einigt sich auf Ausweitung zur weiteren Unterstützung der Zahnarztpraxen. Lesen Sie den ganzen Artikel in der angehängten PDF Datei. Link

Corona-Hygienepauschale bis Herbst verlängert2020-07-09T15:13:34+00:00

Corona: Hygiene- / Covid-Zuschlag

Aufwändige Hygienemaßnahmen, die mit den Vorgaben im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie einhergehen, können in der ärztlichen Praxis zusätzlich abgerechnet werden. Eine entsprechende Verständigung zwischen der Bundesärztekammer, dem PKV-Verband und den Beihilfekostenträgern ist inzwischen erfolgt. Der Beschluss beinhaltet aktuell u.a. folgende Abrechnungsmöglichkeiten: Hygienezuschlag / Covid-Zuschlag GOÄ-Ziffer A245 (Stand vom 03. Juli 2020): Berechnung der GOÄ Ziffer Nr. 245 analog zum Faktor 2,3 (EUR 14,75) zusätzliche Faktorsteigerung anderer Leistungen derselben Sitzung sind möglich, mit allen Begründungen, die die Leistung erschweren. Hier ein Auszug: schwierige Umstände bei der Erbringung technischer Leistungen erhöhter Zeitaufwand bei längerem Gesprächsbedarf schwierige Diferentialdiagnostik bei Mehrfachbefunden Multiorganerkrankungen u.a.m. ACHTUNG: die Begründung "erhöhter Hygieneaufwand" ist nicht möglich für Behandlungsdatum ab 09.04.2020, aktuell befristet bis 30.09.2020 nur bei unmittelbarem Arzt-Patientenkontakt berechenbar Auslagen sind in der Pauschale enthalten Einmal je Sitzung ansetzbar alternativ Faktorsteigerung unter Berücksichtigung der Vorgaben von § 5 GOÄ Faktorsteigerung muss in der Rechnung individuell und patientenbezogen begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ) Auslagen gemäß §10 GOÄ berechnungsfähig Im stationären Bereich kann der Hygieneaufwand nicht gesondert berechnet werden, wenn die Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus nach § 108 SGB V erfolgt. Erläuterungen der Bundesärztekammer zu den Abrechnungsempfehlungen zur Berechnung von ärztlichen Leistungen im Rahmen der COVID-19-Pandemie: https://www.bundesaerztekammer.de/aerzte/gebuehrenordnung/erlaeuterungen-zu-den-abrechnungsempfehlungen-zur-berechnung-von-aerztlichen-leistungen-im-rahmen-der-covid-19-pandemie/

Corona: Hygiene- / Covid-Zuschlag2020-07-04T12:42:21+00:00

KVB informiert zum Coronavirus

Die KVB informiert alle betroffenen Vertragsärzte über die Sonderregelungen zur Videosprechstunde und die Beendigung der Regelung von Telefonkonsultation und Porto. Das Schreiben können Sie sich hier als pdf runterladen. Update zum Coronavirus

KVB informiert zum Coronavirus2020-07-04T12:35:28+00:00
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