Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer
Bereich: Telemedizinische Leistungen (1) Beratung durch den Arzt mittels E-Mail (Chat und SMS ausgeschlossen) analog Nr. 1 GOÄ (2) Beratung durch den Arzt mittels Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde) originär Nr. 1 GOÄ bzw. Nr. 3 GOÄ Hinweis: Die Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde) stellt eine besondere Ausführung der Beratung mittels Fernsprecher dar und berechtigt daher zur originären Berechnung der Ziffer. (3) Visuelle symptomatische klinische Untersuchung mittels Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde) analog Nr. 5 GOÄ (4) Ausstellung von Rezepten und/oder Überweisungen und/ oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen mittels Videotelefonie, E-Mail (Chat und SMS ausgeschlossen), durch Medizinische Fachangestellte analog Nr. 2 GOÄ (5) Erstellung oder Aktualisierung und ggf. elektronische Übersendung eines Medikationsplans analog Nr. 70 GOÄ (6) Verordnung und ggf. Einweisung in Funktionen bzw. Handhabung sowie Kontrolle der Messungen zu digitalen Gesundheitsanwendungen analog Nr. 76 GOÄ (7) Vorstellung eines Patienten und/oder Beratung über einen Patienten in einer interdisziplinären und/oder multiprofessionellen Videokonferenz, zur Diagnosefindung und/ oder Festlegung eines fachübergreifenden Behandlungskonzepts originär Nr. 60 GOÄ (8) Gemeinsame ärztliche telekonsiliarische Fallbeurteilung im Rahmen diagnostischer Verfahren (z. B. bildgebender Verfahren wie CT-, MRT-, Röntgenaufnahmen, Videoendoskopie etc. und/oder z. B. histologischer Befundungen wie Schnittdiagnostik, Ausstrich) („Telekonsil“) analog Nr. 60 GOÄ (9) Telemetrische Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers, eines Kardioverters bzw. Defibrillators und/oder eines implantierten Systems zur kardialen Resynchronisationstherapie (CRT), wenn die Daten über eine größere räumliche Entfernung übertragen werden (z. B. aus der häuslichen Umgebung des Patienten heraus) analog Nr. 661 GOÄ Quelle: Deutsches Ärzteblatt | Jg. 117 | Heft 26 | 26. Juni 2020