In letzter Zeit erreichen uns immer wieder Anfragen zur Abrechnung der Videosprechstunde, daher fassen wir die Eckpunkte zusammen:

Ziffer GOÄ 1, GOÄ 3, GOÄ 4

Nach aktueller GOÄ besteht aus Abrechnungssicht zunächst kein grundsätzlicher Unterschied, ob eine Beratung, Unterrichtung oder Untersuchung im direkten Patientenkontakt oder medial vermittelt via Telefon, Video oder E-Mail stattfindet. Daraus folgt als zentrale Aussage: Für Videosprechstunden & Co. kommen die gleichen Ziffern (klassisch eben GOÄ 1, GOÄ 3, GOÄ 4 und GOÄ 5) und die gleichen Regeln zur Anwendung.

Eine Abrechnung als Privatleistung kann nur erfolgen, wenn die Behandlung des konkreten Patienten nicht ausschließlich telemedizinisch erfolgt. Dies gilt auch für die Beratung per E-Mail.

Ziffer GOÄ 5
Die symptombezogene Untersuchung nach GOÄ Ziffer 5 kann sich nur auf eindeutig mit dem bloßen Auge erkennbare Krankheiten beziehen, da sich der Patient nicht mit dem Arzt im gleichen Raum befindet.

Zuschläge nach A, B, C, D und K1 können zu den Beratungen bzw. Untersuchungen abgerechnet werden, sofern die Voraussetzungen und speziellen Anwendungsbestimmungen erfüllt sind.

Ziffer GOÄ 3:
Ebenfalls befristet bis Ende Juli ist die mehrfache Berechnung der Nr. 3 GOÄ für längere telefonische Beratungen, je vollendete 10 Minuten, möglich. Voraussetzung ist, dass das Aufsuchen des Arztes pandemiebedingt nicht möglich beziehungsweise zumutbar ist, eine Videoübertragung nicht durchgeführt und die Patientenversorgung auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann. Den Angaben zufolge ist die Leistung je Sitzung höchstens viermal berechnungsfähig. Je Kalendermonat sind höchstens vier telefonische Beratungen berechnungsfähig. Und: Der einer Mehrfachberechnung der Nr.3 GOÄ zugrunde liegende zeitlich bedingte Mehraufwand kann nicht zeitgleich durch ein Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes berechnet werden. Zudem sind die tatsächliche Dauer des Telefonates und die Begründung zur Mehrfachberechnung in der Rechnung anzugeben. (Siehe Anlage)

Eine weitergehende Möglichkeit, den technischen Mehraufwand zu einem halbwegs angemessenen finanziellen Ausgleich zu kommen, lässt die GOÄ leider nicht zu. Bei Kassenpatienten können Sie die Leistungen als IGEL Leistung mit einer Privatvereinbarung nach GOÄ
§2 abrechnen.

Für psychiatrisch tätige Kollegen kommen auch eine Reihe von Ziffern aus dem psychiatrischen Bereich
(Abschnitt G GOÄ – 801, 807, 808, 860, 885 804, 806, 817, 846, 849, 861, 863, 870, 886,) in Frage

 

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