G-BA ermöglicht erneut telefonische Krankschreibung
Der gemeinsame Bundesausschuss hat sich wegen der wieder steigender COVID-19-Infektionszahlen kurz vor Beginn der Erkältungs- und Grippesaison erneut für eine Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung entschieden. Diese soll vom 19. Oktober 2020 bis vorerst 31. Dezember 2020 gelten. In dieser Zeit können sich Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, bis zu 7 Tage telefonisch krankgeschrieben werden. Eine einmalige Verlängerung kann ebenfalls telefonisch für weitere 7 Tage ausgestellt werden. WICHTIG: Die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere 7 Kalendertage ausgestellt werden. Was bedeutet das für die Abrechnung: Wenn noch kein Arztkontakt/Videosprechstunde im laufenden Quartal war: EBM-Nr. 01435 (88 Punkte; 9,67 Euro) Porto zur Übersendung der AU-Bescheinigung und ggf. der Überweisung an den Versicherten: Nr. 40122 (0,90 Euro) Laut KBV sollte das Praxispersonal bei unbekannten Patienten am Telefon die Versichertendaten (Name, Wohnort, Geburtsdatum, Krankenkasse und Versichertenart) abfragt und händisch in das System einpflegten Quelle: G-BA